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Vorsicht, Kunde! – Kein Routerwechsel am Glasfaseranschluss

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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t

Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ besprechen wir diesmal, unter welchen Umständen ihr euren Router am Glasfaseranschluss wechseln dürft und was der Provider tun muss, damit der Wechsel gelingt.

Die Nutzungsrechte am Internetzugang regelt die Europäischen TSM-Verordnung 2015/2120. Die Bundesnetzagentur erklärt zur Routerwahl recht eindeutig: „Sie können Endeinrichtungen Ihrer Wahl verwenden, um Ihren Telekommunikationsanschluss zu nutzen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen genügen.“

Das war bei Christoph L. der Fall, er wollte seine Netzinstallation modernisieren, indem er seinen alten Router und das alte Glasfasermodem durch eine aktuelle Fritzbox ersetzt. L. setzt sich deshalb mit dem Provider in Verbindung und bittet um die Freischaltung des neuen Routers. Doch statt der Freischaltung erhält er lediglich immer dieselbe für ihn nutzlose Installationsanleitung.

Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was es mit der gewünschten Freischaltung des Routers auf sich hat. Urs klärt über die unterschiedlichen Glasfaseranschlüsse auf. Meist handelt es sich um sogenannte GPON-Anschlüsse (Gigabit Passive Optical Network), bei dem sich mehrere Haushalte eine Glasfaserleitung teilen. Deshalb muss jedem Router in diesem passiven Netz eine eindeutige Kennung zugewiesen werden. Und die muss der Provider neuen Geräten neu zuweisen. Im aktiven AON-Anschluss (Active Optical Network) hat jeder Nutzer dagegen einen eigenen Port in der Netzstruktur.

Niklas Mühleis weist auf die Rolle der Bundesnetzagentur hin. Sie muss dafür sorgen, dass die Endgerätefreiheit umgesetzt und gewahrt wird. Und sie kann Bußgelder verhängen. Er empfiehlt deshalb, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden, wenn jemand in einem Fall wie dem hier behandelten feststeckt. Dafür gibt es ein eigenes Beschwerdeformular.

Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“

Der Fall Christoph L.: NEW Energy behindert Routerwechsel am Glasfaseranschluss

Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur bei Verstoß gegen die Endgerätefreiheit

Gesetze: TSM-Verordnung 2015/2120, Artikel 3, Satz 1 zur Endgerätefreiheit

§73 Telekommunikationsgesetz: Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

§ 67 Telekommunikationsgesetzt (TKG), Beanstandungen

§ 228 Telekommunikationsgesetz (TKG), Bußgeldvorschriften

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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t

Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ besprechen wir diesmal, unter welchen Umständen ihr euren Router am Glasfaseranschluss wechseln dürft und was der Provider tun muss, damit der Wechsel gelingt.

Die Nutzungsrechte am Internetzugang regelt die Europäischen TSM-Verordnung 2015/2120. Die Bundesnetzagentur erklärt zur Routerwahl recht eindeutig: „Sie können Endeinrichtungen Ihrer Wahl verwenden, um Ihren Telekommunikationsanschluss zu nutzen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen genügen.“

Das war bei Christoph L. der Fall, er wollte seine Netzinstallation modernisieren, indem er seinen alten Router und das alte Glasfasermodem durch eine aktuelle Fritzbox ersetzt. L. setzt sich deshalb mit dem Provider in Verbindung und bittet um die Freischaltung des neuen Routers. Doch statt der Freischaltung erhält er lediglich immer dieselbe für ihn nutzlose Installationsanleitung.

Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was es mit der gewünschten Freischaltung des Routers auf sich hat. Urs klärt über die unterschiedlichen Glasfaseranschlüsse auf. Meist handelt es sich um sogenannte GPON-Anschlüsse (Gigabit Passive Optical Network), bei dem sich mehrere Haushalte eine Glasfaserleitung teilen. Deshalb muss jedem Router in diesem passiven Netz eine eindeutige Kennung zugewiesen werden. Und die muss der Provider neuen Geräten neu zuweisen. Im aktiven AON-Anschluss (Active Optical Network) hat jeder Nutzer dagegen einen eigenen Port in der Netzstruktur.

Niklas Mühleis weist auf die Rolle der Bundesnetzagentur hin. Sie muss dafür sorgen, dass die Endgerätefreiheit umgesetzt und gewahrt wird. Und sie kann Bußgelder verhängen. Er empfiehlt deshalb, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden, wenn jemand in einem Fall wie dem hier behandelten feststeckt. Dafür gibt es ein eigenes Beschwerdeformular.

Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“

Der Fall Christoph L.: NEW Energy behindert Routerwechsel am Glasfaseranschluss

Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur bei Verstoß gegen die Endgerätefreiheit

Gesetze: TSM-Verordnung 2015/2120, Artikel 3, Satz 1 zur Endgerätefreiheit

§73 Telekommunikationsgesetz: Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

§ 67 Telekommunikationsgesetzt (TKG), Beanstandungen

§ 228 Telekommunikationsgesetz (TKG), Bußgeldvorschriften

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