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neues Urteil: Hochzeit wegen Corona storniert - Fotograf hat Anspruch auf 33 % des vereinbarten Honorars

17:21
 
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Es hat gefühlt eine Ewigkeit gedauert, aber mir liegt nun endlich das erste Urteil für einen meiner Mandanten vor, das sich mit der Frage befasst, ob ein Hochzeitsfotograf eine erhaltene Anzahlung zurückzahlen muss, wenn das Hochzeitsshooting vom Brautpaar wegen Corona abgesagt und daher nicht durchgeführt wird.

Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 27.04.2022, AZ 20 C 112/20

Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie ein Logo, welches der Fotograf für das Brautpaar angefertigt hatte, enthalten. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden, da die Feierlichkeit abgesagt wurde. Das Brautpaar war zu dem Entschluss gekommen, dass die Reportage für die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen und dem damit einhergehende Umstand, dass die ursprünglich geplante „große“ Hochzeit wegen dem Wegfall der Location nicht stattfinden konnte, keinen Sinn machte und die Leistungen des Fotografen daher storniert.

Entgegen der Ansicht des Brautpaares, das sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stützen wollte, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis zusteht und errechnet hieraus und einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 €.

Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat.

Klar muss aber auch sein, dass jeder Fall individuell zu beurteilen sein und dieses Urteil nicht für alle ähnlich gelagerten Fälle anwendbar sein wird.

Wenn Ihr Fragen dazu habt oder ich mir Eure Verträge mal kostenfrei ansehen soll, meldet Euch gerne per Email sebastian.deubelli@deubelli.com

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Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 27.04.2022, AZ 20 C 112/20

Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie ein Logo, welches der Fotograf für das Brautpaar angefertigt hatte, enthalten. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden, da die Feierlichkeit abgesagt wurde. Das Brautpaar war zu dem Entschluss gekommen, dass die Reportage für die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen und dem damit einhergehende Umstand, dass die ursprünglich geplante „große“ Hochzeit wegen dem Wegfall der Location nicht stattfinden konnte, keinen Sinn machte und die Leistungen des Fotografen daher storniert.

Entgegen der Ansicht des Brautpaares, das sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stützen wollte, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis zusteht und errechnet hieraus und einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 €.

Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat.

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